Vorbehaltsklausel

Vorbehaltsklausel für neu abzuschließende Verträge:

Beiden Vertragsparteien ist bekannt, dass aufgrund der aktuellen Corona-Epidemie Störungen des vorgesehen Bauablaufes eintreten können. Dies betrifft sowohl behördliche Untersagungsverfügungen als auch allgemeine Untersagungen durch Rechtsverordnungen. Hierdurch kann die Tätigkeit auf der Baustelle wie auch die Hin- und Rückfahrt von den Wohnorten der Arbeitnehmer zur Baustelle beeinträchtigt werden. Ferner kann durch erhöhten Krankenstand oder Quarantänemaßnahmen die Besetzung der Baustelle beeinträchtigt werden. Schließlich können auch Störungen in der Belieferung mit Baumaterial eintreten.

Der Auftragnehmer ist bei seinem Angebot davon ausgegangen, dass der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitnehmern innerhalb der EU gewährleistet ist. Dies ist aktuell nicht gegeben, woraus sich weitere Störungen ergeben können.

Auftraggeber und Auftragnehmer werden im Einzelfall besprechen, ob solche Störungen durch besondere Maßnahmen kompensiert oder in den Auswirkungen verringert werden können. Ohne eine entsprechende Vereinbarung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, auf eigene Kosten Kompensationsmaßnahmen zu ergreifen. Umgekehrt ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, dem Auftragnehmer Kosten der Bauzeitverlängerung aufgrund solcher Störungen zu erstatten.

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