• Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Rechtsverkehr mit Kaufleuten der Kötter+Siefker GmbH & Co. KG (Stand: September 2011)

1. Geltung der Bedingungen
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Kötter+Siefker GmbH & Co. KG (nachfolgend „K+S“ genannt) erfolgen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ausschließlich aufgrund dieser AGB. Sie gelten auch bei allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne ausdrücklich erneute Bezugnahme. Spätestens mit  der  Entgegennahme  der  Ware  /  Leistung  gelten  diese  Bedingungen  als  angenommen. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten ausdrücklich nicht.  
1.2  Abweichungen  von  diesen  Bedingungen  sind  nur  wirksam,  wenn  K+S  sie  ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten explizit nicht für Bauleistungen.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1  Alle  unsere  Angebote  sind  freibleibend.  An  Bestellungen  hält  sich  der  Käufer  2  Wochen gebunden.  Ein  Vertrag  kommt  nur  mit  unserer  schriftlichen  Auftragsbestätigung  alt.  Lieferung  in der  vorgenannten  Zeit  zustande.  Mündliche  Nebenabreden,  Zusagen  etc.  unserer  Mitarbeiter werden  erst  durch  unsere  schriftliche  Bestätigung  verbindlich,  die  sowohl  faxschriftlich  als  auch per E-Mail wirksam werden.2.2 Abbildungen, Maße, Gewichte, Prospektangaben und/oder sonstige zum Angebot gehörende Unterlagen  wie  Zeichnungen,  technische  Daten,  Bezugnahmen  auf  Normen,  Aussagen  in Werbemitteln etc. sind keine Beschaffenheitsangaben. Eigenschaftszusicherungen oder Garantien sind damit nicht verbunden, sondern nur dann, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wird.
2.3  An  Abbildungen,  Präsentationsobjekten,  Zeichnungen,  Kalkulationen,  Daten  und  sonstigen Unterlagen  behält  sich  K+S  Eigentums-  und  Urheberrechte  vor;  sie  dürfen  Dritten  nicht  ohne vorherige schriftliche Zustimmung von K+S zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Informationen, auch schriftliche Unterlagen, die nicht als vertraulich bezeichnet sind.

3. Liefer- und Leistungszeit, Verzug
3.1  Die von  K+S  genannten  Termine  und  Fristen  sind  unverbindlich,  sofern  nicht  ausdrücklich schriftlich  etwas  anderes  vereinbart  wurde.  Beschaffungsrisiken  werden  von  K+S  grundsätzlich nicht übernommen. 
3.2. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Lieferfristen   beginnen   frühestens   mit   Vertragsabschluss,   nicht   jedoch   vor   vollständiger Beibringung  aller  vom  Käufer  zu  beschaffenden  Unterlagen,  Freigaben,  technischen  Klärungen etc..  Nachträgliche  Änderungs-  und  Ergänzungswünsche  des  Käufers  verlängern  die  Lieferzeit angemessen. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet wird. Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse und/ oder höherer Gewalt auch bei Unterlieferanten verlängert sich die Lieferfrist gleichfalls angemessen. 
3.3 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Änderungs-wünsche  können  nach  Erteilung  des  Auftrages  nicht  mehr  berücksichtigt  werden,  es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 
3.4  Richtige  und  rechtzeitige  Selbstbelieferung  bleibt  uns  vorbehalten.  Wir  werden  den  Käufer unverzüglich  über  die  Nichtverfügbarkeit  einer  Lieferung  informieren  und  im  Falle  des  Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Käufer unverzüglich erstatten. 
3.5 Hat K+S eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten,  keinen  Schadensersatz  statt  der  ganzen  Leistung  verlangen  und  nicht  den  Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung von K+S unerheblich ist. 
3.6 K+S gerät nur durch eine Mahnung in Verzug, soweit sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag nichts anderes ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. 
3.7 K+S ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt. 
3.8  Erbringt  K+S  eine  fällige  Leistung  nicht  oder  nicht  wie  geschuldet,  wurde  die  Leistung  aber bereits  teilweise  bewirkt,  kann  der  Käufer  Schadensersatz  statt  der  ganzen  Leistung  nur verlangen, soweit sein Interesse an der gesamten Leistung es erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Käufer an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat. Schadenersatz daneben ist bei Rücktritt ausgeschlossen. 
3.9   Gerät   K+S   aus   Gründen,   die   K+S   zu    vertreten   hat,   in   Verzug,   so   ist   die Schadensersatzhaftung  im  Fall  einfacher  Fahrlässigkeit  ausgeschlossen.  Die  vorbezeichnete Haftungsbegrenzung  gilt  nicht,  soweit  der  Verzug  darauf  beruht,  dass  K+S  schuldhaft  eine wesentliche  Vertragspflicht  verletzt  hat.  In  allen  Haftungsfällen  ist  die  Haftung  von  K+S  auf  den vertragstypischen,   vorhersehbaren   Schaden   begrenzt.   Im   Falle   von   uns   zu   vertretenen Lieferverzuges kann der Käufer uns nach einer schriftlichen Mahnung eine angemessene weitere Frist mit dem Hinweis setzen, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist  ablehnt.  Erst  nach  fruchtlosem  Ablauf  der  weiteren  Frist  und  aller  sonstigen  gesetzlichen Voraussetzungen ist der Käufer befugt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz  wegen  Nichterfüllung  kann  der  Kunde  im  Falle  des  Rücktritts  daneben  nicht verlangen.

4. Gefahrübergang, Verpackung
4.1 Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung ab dem Lager von K+S vereinbart.  Die  Gefahr  geht  auf  den  Käufer  über,  sobald  die  Sendung  an  die  den  Transport ausführende  Person  übergeben  worden  ist  oder  zwecks  Versendung  das  Lager  von  K+S verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn K+S den Transport mit eigenen Kräften im Auftrage für den Käufer besorgt. 
4.2  Falls  der  Versand  ohne  Verschulden  von  K+S  unmöglich  wird,  geht  die  Gefahr  mit  der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. 
4.3 Sofern der Käufer es wünscht, wird K+S die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten des Käufers versichern. 
4.4 Die Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden  nicht  zurückgenommen;  ausgenommen  sind  mehrfach  verwendbare  Transportmittel  wie Paletten, Gitterboxen etc. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Einwegverpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Die mehrfach verwendbaren Transportmittel werden dem Käufer nur leihweise  überlassen,  der  Käufer  ist  zur  Rückgabe  in  ordnungsgemäßem  Zustand,  d.  h. insbesondere  ohne  Beschädigung  und  restentleert,  auf  eigene Kosten und  unter  Beachtung  der gesetzlichen  Vorschriften  der  Verpackungsverordnung  verpflichtet;  bei  Verunreinigung  oder Beschädigung der Transportmittel trägt der Käufer die Instandsetzungskosten bzw. er ist K+S zum Wertersatz   verpflichtet,   soweit   eine   Instandsetzung   unmöglich   ist.   K+S   ist   berechtigt,   so entstehende Kosten unmittelbar mit eigenen Zahlungsansprüchen zu verrechnen.

5. Preise und Zahlungen
5.1  Maßgebend  sind  die  in  den  jeweils  aktuellen  Preislisten  von  K+S  ausgewiesenen  Preise zuzüglich  der  jeweiligen  gesetzlichen  Umsatzsteuer.  Zusätzliche  Lieferungen  und  Leistungen werden gesondert berechnet. 
5.2  Die  Preise  verstehen  sich,  falls  nicht  anders  vereinbart,  ab  Werk  /  Lager  einschließlich normaler Transportverpackung zzgl. Transportkosten zzgl. Mehrwertsteuer. 
5.3 Der Rechnungsbetrag ist mangels Abweichung  nach Lieferung und Rechnungsstellung ohne jeden   Abzug   zur   Zahlung   bar   fällig.   Wird   die   Ware   entgegen   der   Vereinbarung   nicht vertragsgemäß  bei  Abrufaufträgen  abgerufen,  sind  wir  berechtigt,  sie  nach  Verstreichen  einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen zzgl. Lagerkosten. Transport und Einlagerung erfolgen dann auf Rechnung und Gefahr des Käufers. 
5.4  Verzugszinsen  auf  Zahlungsansprüche  von  K+S  sind  vorbehaltlich  eines  höheren  Schadens zu einem Zinssatz in Höhe von 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu leisten.  
5.5  Aufrechnungsrechte  stehen  dem  Käufer  nur  zu,  wenn  seine  Gegenansprüche  rechtskräftig festgestellt,  unbestritten  oder  von  K+S  anerkannt  sind.  Außerdem  ist  er  zur  Ausübung  eines Zurückbehaltungsrechtes   nur   insoweit   befugt,   als   sein   Gegenanspruch   auf   demselben Vertragsverhältnis beruht. 
5.6 Sind  K+S  Umstände bekannt,  die  die  Kreditwürdigkeit  des  Käufers  in  Frage  stellen,  ist  K+S auch  nach  Vertragsabschluss  berechtigt,  Anzahlungen  oder  Sicherheitsleistungen  unbeschadet weitergehender  gesetzlicher  Ansprüche  zu  verlangen.  Kommt  der  Käufer  weder  der  Anzahlung noch dem Sicherheitsverlangen nach, steht K+S ein Zurückbehaltungsrecht zu. Alternativ darf K+S nach  einer  ergebnislosen  Mahnung  unter  Fristsetzung  zur  Beibringung  der  Anzahlung  oder Sicherheitsleistung  vom  Vertrag  zurücktreten.  Schadenersatzansprüche  kann  K+S  daneben verlangen. 
5.7  Schecks  und Wechsel,  deren  Annahme  K+S  sich  vorbehält,  gelten  erst  nach  Einlösung  als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. 
5.8  Die  Ware  wird  nach  Maßgabe  dieser  Bedingungen  (Ziffer  7)  unter  Eigentumsvorbehalt geliefert.  Soweit  K+S  mit  dem  Käufer  Bezahlung  der  Kaufpreisschuld  aufgrund  des  Scheck-/Wechsel-Verfahrens vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von K+S akzeptierten  Wechsels  durch  den  Käufer  und  erlischt  nicht  durch  Gutschrift  des  erhaltenen Schecks bei K+S.

6. Gewährleistung / Schadenersatz
6.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten     Untersuchungs-     und   Rügeobliegenheiten     unverzüglich     und     schriftlich ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen K+S bestehen nur insoweit, als der Käufer  mit  seinem  Abnehmer  keine  über  die  gesetzlichen  Mängelansprüche  hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
6.3.1 Soweit ein von K+S zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist K+S zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. K+S ist nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. 6.3.2 Schlägt   die   Nacherfüllung   fehl,   kann   der   Käufer   nach   einer   weiteren   fruchtlosen Nachfristsetzung  bei  Vorliegen  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  im  Übrigen  vom  Vertrag zurücktreten     oder     den     Kaufpreis     mindern.     Schadenersatzansprüche     daneben     sind ausgeschlossen. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,    insbesondere    Transport-,    Wege-,    Arbeits-    und    Materialkosten,    sind ausgeschlossen,  soweit  die  Aufwendungen  sich  erhöhen,  weil  der  Gegenstand  der  Lieferung nachträglich  an  einen  anderen  Ort  als  den  Erfüllungsort  verbracht  wurde;  es  sei  denn,  die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.  
6.3.3  Ansprüche  bestehen  nicht  bei  nur  unerheblicher  Abweichung  von  der  vereinbarten Beschaffenheit,   bei   nur   unerheblicher   Beeinträchtigung   der   Brauchbarkeit,   bei   natürlicher Abnutzung  und/oder  bei  Schäden,  die  nach  dem  Gefahrübergang  infolge  fehlerhafter  und/oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund  besonderer  äußerer  Einflüsse  entstehen  und/oder  bei  Beschaffenheiten,  die  nach  dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 
6.4.  Werden   Gebrauchsanweisungen   von   K+S   und   /   oder   des   Herstellers   nicht   befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt und/oder Ersatzteile  und/oder  Füllstoffe  verwendet,  die  nicht  den  Originalspezifikationen  und  /  oder Vorgaben  entsprechen,  entfällt  die  Haftung  von  K+S  für  deshalb  verursachte  /  mitverursachte Mängel; etwas anderes gilt nur dann, soweit der Gewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist. 
6.5 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Im Falle grober Pflichtverletzung  oder  Vorsatz  ist  unsere  Haftung  auf  den  vertragstypischen,  vorhersehbaren Schaden    begrenzt,    gleiches    gilt    bei    Verletzung    wesentlicher    Vertragspflichten.    Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 
6.6 Mängelansprüche verjähren, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, in 12 Monaten seit Gefahrübergang. Die Gewährleistung verlängert sich um die Zeitdauer der Nacherfüllung von der  Mängelrüge  bis  zur  Nacherfüllung,  wenn  es  sich  um  wesentliche  bzw.  erhebliche  oder  die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigende Mängel handelt. Die Gewährleistung beträgt nie weniger als 1 Jahr.  

7. Eigentumsvorbehalt
7.1  Die  gelieferte  Ware  bleibt  bis  zur  vollständigen  Bezahlung  sämtlicher  Forderungen  aus  der Geschäftsverbindung zwischen K+S und dem Käufer Eigentum von K+S. Die Einstellung einzelner Forderungen   in   eine   lfd.   Rechnung,   sowie   die   Anerkennung   des   Saldos   berühren   den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei K+S.
7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist K+S dazu berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch K+S liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, K+S hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. 
7.3 In der Pfändung der Kaufsache durch K+S liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. K+S ist nach der  Rücknahme  der  Kaufsache  zu  deren  Verwertung  befugt.  Der  Verwertungserlös  ist  auf  die Verbindlichkeit des Käufers abzüglich Verwertungskosten anzurechnen. 
7.4   Bei   Pfändung   oder   sonstigen   Eingriffen   Dritter   ist   K+S   unverzüglich   schriftlich   zu benachrichtigen. K+S hat das Recht, aber nicht die Pflicht, Klage gem. § 771 ZPO zu erheben. Die Pflicht  entsteht  nur,  wenn  der  Käufer  die  Klage  bei  eigenem  Prozesskostenrisiko  des  Käufers vorfinanziert. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, K+S die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten  einer  Klage  gemäß  §  771  ZPO  zu  erstatten,  haftet  der  Käufer  für  den  entstandenen Ausfall.  
7.5  Der  Käufer  ist  berechtigt,  die  Vorbehaltsware  im  ordentlichen  Geschäftsgang  weiter  zu verkaufen;  er  tritt  K+S  jedoch  bereits  jetzt  alle  Forderungen  in  Höhe  des  Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) der K+S zustehenden Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen  seine  Abnehmer  oder  Dritte  erwachsen,  und  zwar  unabhängig  davon,  ob  die  Kaufsache ohne  oder  nach  Verarbeitung  weiter  verkauft  worden  ist.  K+S  nimmt  die  Abtretung  an.  Ist  die abgetretene   Forderung   gegen   den   Erwerber   der   Vorbehaltsware   in   eine   lfd.   Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie  im  Falle  der  Insolvenz  des  Abnehmers  auf  den  dann  vorhandenen "kausalen  Saldo".  Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt.  Die Befugnis von K+S , die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. K+S verpflichtet sich jedoch, die  Forderung  nicht  einzuziehen,  solange  der  Käufer  seinen  Zahlungsverpflichtungen  aus  den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall,  kann  K+S  verlangen,  dass  der  Käufer  K+S  die  abgetretenen  Forderungen  und  deren Schuldner  bekannt  gibt,  alle  zum  Einzug  erforderlichen  Angaben  macht,  die  dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 
7.6  Die  Bearbeitung  oder  Umbildung  der  Vorbehaltsware  durch  den  Käufer  wird  stets  für  K+S vorgenommen.  Wird  die  Vorbehaltsware  mit  anderen,  K+S  nicht  gehörenden  Gegenständen verarbeitet,  so  erwirbt  K+S  das  Miteigentum  an  der  neuen  Sache im  Verhältnis  des Wertes  der Vorbehaltsware  (Faktura-Endbetrag  inkl.  MwSt)  zu  den  anderen  verarbeiteten  Gegenständen  z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.  
7.7  Wird  die  Vorbehaltsware  mit  anderen,  K+S  nicht  gehörenden  Gegenständen  untrennbar vermischt,  so  erwirbt  K+S  das  Miteigentum  an  der  neuen  Sache  im  Verhältnis  des  Wertes  der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als  vereinbart, dass der Käufer K+S anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für K+S. 
7.8  K+S  verpflichtet  sich,  die  ihr  zustehenden  Sicherheiten  auf  Verlangen  des  Käufers  insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von K+S die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt K+S.

8. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel
8.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung von K+S in Lotte. 
8.2  Für alle  Streitigkeiten  aus  der  Geschäftsverbindung  ist  ausschließlich  das  am  Hauptsitz  von K+S zuständige Gericht in Osnabrück zuständig. 
8.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 
8.4  Sollte  eine  Bestimmung  in  diesen  Geschäftsbedingungen  unwirksam  sein  oder  werden,  so berührt  dies  die  Wirksamkeit  der  Bestimmungen  im  Übrigen  nicht.  In  einem  solchen  Fall verpflichten  sich  die  Parteien  vielmehr,  anstelle  der  unwirksamen  Klausel  eine  wirksame  zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

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